Statuten

I. Namen und Sitz

(1) Unter dem Namen „Club of Zürich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

II. Zweck

(2) Der Verein setzt sich ein für einen Wandel in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik. Der Verein verfolgt die folgenden Ziele: Die Förderung nachhaltiger alternativer Werte, Ressourcen und Handlungsweisen, die Gleichwertigkeit von Frauen und Männern, die Förderung von Frauenkarrieren, den Aufbau eines Netzwerkes von Frauen und Männern mit diesen Anliegen.

III. Mitgliedschaft

(3) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

(4) Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt für Einzelpersonen maximal CHF 50.–, für Kollektivmitglieder maximal CHF 200.–.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

IV. Organe

(6) Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand

A. Generalversammlung

(7) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

(8) Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

(9) Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
  5. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
  6. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
  7. Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
  8. Änderung der Statuten;
  9. Auflösung des Vereins.

(10) Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

B. Vorstand

(11) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, die/der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

(12) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident/in
  2. Vizepräsident/in
  3. Kassier/in

Ämterkumulation ist zulässig.

(13) Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
  2. Erlass von Reglementen;
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

(14) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin/dem Präsidenten.

V. Vereinsvermögen und Haftung

(15) Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

(16) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

VI. Statutenänderung und Auflösung

(17) Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

(18) Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

VII. Inkrafttreten der Statuten

(19) Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Die Gründerpräsidentin:   Die Protokollführerin:
Eva Scholl   Susanna Thürer-Reber

Zürich, 6. Mai 2009